Geänderte Lackierung eintragungspflichtig

  • Der überbordenten Bürokratie geschuldet, muss auch eine geänderte Farbe in Deutschland eingetragen werden.

    Dies gilt nach Ansicht des TÜV Nord wie auch der Dekra bereits bei Teillackierungen, da hier das Aussehen des Fahrzeugs erheblich geändert wurde. Dies gitl auch für Folierungen.

    Allerdings muss dies nicht umgehend nach der Änderung erfolgen, sondern erst dann, wenn sich die Zulasungsstelle erneut mit den Fahrzeugpapieren beschäftigt. Dies schreibt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in §13 vor:

    "Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen."


    (http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__13.html)

    Hintergrund neben statistischen Zwecken ist, das die Rennleitung jederzeit weiß, welche Fahrzeugfarbe dem Kennzeichen zugeordnet ist.

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